Diese Veröffentlichung erfolgt nachrichtlich. Der Verwaltungsakt wird ortsüblich bekannt gemacht in den Mitteilungsblättern der Verbandsgemeinde Saarburg-Kell und der Gemeinde Perl sowie im Trierischen Volksfreund für die Verbandsgemeinde Konz.
Öffentliche Bekanntmachung Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Bilzingen
Vorläufige Besitzeinweisung (Teilbesitzeinweisung)
gemäß § 65 FlurbG
und
Überleitungsbestimmungen
gemäß §§ 62 Abs.3 und 66 FlurbG
I. Anordnung
1. Mit Wirkung vom 01.10.2019 werden die Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) eingewiesen - mit Ausnahme der Ortslagengrundstücke bzw. der Ortsrandflächen „Im Kappesgarten“.
2. Mit den in den Überleitungsbestimmungen vom 20.08.2019 bestimmten Zeitpunkten werden der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke tatsächlich auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger übergeleitet.
Die Überleitungsbestimmungen sind Bestandteil dieser Anordnung.
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung und der Überleitungsbestimmungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 5 (Abs. 24) des Gesetzes vom 21.06.2019 (BGBl. I Nr. 23 S. 846), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung haben.
III. Hinweise
1. Allgemeine Hinweise
Die Erzeugnisse der neuen Grundstücke treten in rechtlicher Beziehung an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke. Soweit an Erzeugnissen oder sonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse bestehen können, gilt der Empfänger als Eigentümer der neuen Grundstücke.
Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794)) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG spätestens 3 Monate nach Erlass dieser Anordnung beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Mosel zu stellen.
Die nach §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des
Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bestehen. Deshalb dürfen – soweit in den Überleitungsbestimmungen nichts anderweitiges festgesetzt ist – auch weiterhin Änderungen der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z.B. Beseitigung bzw. Neuanlage von Obstbaumanlagen, Errichtung oder Veränderung von Bauwerken und Einfriedungen sowie Beseitigung von Bäumen, Beerensträuchern, Hecken usw.) nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden.
Die rechtlichen Wirkungen dieser vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes.
Durch die vorläufige Besitzeinweisung wird Widersprüchen, die von den Beteiligten bei der Vorlage des Flurbereinigungsplanes bzw. dessen Nachträge, insbesondere gegen die zugeteilten Abfindungsgrundstücke, erhoben werden, nicht vorgegriffen. Änderungen des Flurbereinigungsplanes sind unbeschadet dieser Anordnung möglich.
Für die im Nachweis des Neuen Bestandes aufgeführten Abfindungsgrundstücke mit der Nutzungsart „Grünland“ oder dem Hinweis zum Flurstück „Dauergrünland“ gekennzeichneten Flächen besteht eine Veränderungssperre gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG. Der Umbruch von Dauergrünland und Grünlandflächen sowie die Neueinsaat von Dauergrünland bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde und setzt die Genehmigung der Kreisverwaltung voraus.
Bei einem ungenehmigten Umbruch von Grünlandflächen wird gemäß § 137 FlurbG eine Wiederherstellung des früheren Zustands angeordnet.
2. Auslegung der vorläufigen Besitzeinweisung und der Überleitungsbestimmungen
Je ein Abdruck dieser vorläufigen Besitzeinweisung mit Gründen und der Überleitungsbestimmungen liegen vom ersten Tag der Bekanntgabe an gerechnet, einen Monat lang aus bei:
- dem Vorsitzenden des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft Bilzingen, Herrn Egon Fochs, Neustr. 1, 54457 Wincheringen-Bilzingen,
- dem Ortsbürgermeister von Merzkirchen, Herrn Peter Hemmerling, Raiffeisenstr. 8,
54439 Merzkirchen und
- dem Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Mosel, Abteilung Landentwickung und ländliche Bodenordnung, Tessenowstr. 6, 54295 Trier, Zimmer-Nr. 105.
Die vorläufige Besitzeinweisung, die Überleitungsbestimmungen sowie die
Zuteilungskarte können ebenfalls im Internet unter www.dlr-mosel.rlp.de (rechts unter
„Direkt zu“: Bodenordnungsverfahren → Bilzingen → 4. Bekanntmachungen → vorläufige
Besitzeinweisung.pdf bzw. Überleitungsbestimmungen.pdf und unter 5. Karten →
Zuteilungskarte.pdf; mit der rechten Maustaste auf die Karte klicken → Link in neuem
Fenster öffnen) eingesehen werden.
3. Erläuterung der neuen Feldeinteilung
Den Beteiligten werden auf Wunsch Auskünfte zur neuen Feldeinteilung gegeben. Auf
Antrag können einzelnen Beteiligten zu einem späteren Zeitpunkt die Grenzen der neuen Abfindungsgrundstücke an Ort und Stelle angezeigt werden. Diese Auskünfte werden am
Donnerstag, den 26.09.2019,
von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
im Gemeinderaum Kirchenberg (kurz vor Anwesen Pfarrhaus),
54457 Wincheringen
gegeben.
Es wird gebeten, diesen Termin zur Auskunftserteilung wahrzunehmen oder die oben
beschriebene Möglichkeit im Internet zu nutzen.
Zur Erläuterung der vorläufigen Besitzeinweisung, der geplanten Landabfindung und der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes findet außerdem am
Donnerstag, den 26.09.2019, abends um 18.00 Uhr
im Gemeinderaum Kirchenberg (kurz vor Anwesen Pfarrhaus),
54457 Wincheringen
ein Erörterungstermin statt. Dieser Termin dient der allgemeinen Information und der
Aufnahme evtl. Widersprüche. Erfahrungsgemäß besteht hier nicht die Möglichkeit, eingehende Auskünfte über die Abfindung einzelner Teilnehmer zu geben.
Sollten Sie diesen Termin wahrnehmen wollen und verhindert sein, so können Sie sich durch einen Bevollmächtigten, der der Flurbereinigungsbehörde eine ordnungsgemäße Vollmacht vorzulegen hat, vertreten lassen. Sofern Sie Erklärungen für Ihren Ehegatten abgeben wollen, bedürfen Sie dazu ebenfalls einer Vollmacht. Vollmachtsvordrucke sind bei dem Vorsitzenden des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft Bilzingen, Herrn Egon Fochs, Neustr. 1, 54457 Wincheringen-Bilzingen sowie beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum – Mosel, Dienstsitz Trier erhältlich.
Begründung
1. Sachverhalt
Die Beteiligten sind nach § 57 FlurbG gehört worden.
Endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor.
Der Vorstand der TG wurde gemäß § 62 Abs. 2 FlurbG zu den Überleitungsbestimmungen sowie zu dieser Anordnung gehört (§ 25 Abs. 2 FlurbG).
Die Grenzen der von der vorläufigen Besitzeinweisung erfassten Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) sind, soweit erforderlich, in die Örtlichkeit übertragen.
2. Gründe
2.1 Formelle Gründe
Diese Anordnung wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Mosel als
zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen.
Rechtsgrundlage sind die §§ 62, 65 und 66 FlurbG.
Die Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft ist erfolgt.
Die formellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen vor.
2.2 Materielle Gründe
Das Verhältnis der Abfindungen zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest.
Durch die vorläufige Besitzeinweisung soll den Beteiligten die Möglichkeit gegeben werden, ihre neuen Grundstücke schnellstmöglich in Besitz, Nutzung und Verwaltung zu übernehmen. Ein Nutzungswechsel ist nur entsprechend dem jahreszeitlichen Bewirtschaftungsablauf möglich. Der vorgesehene Zeitpunkt bietet die letzte Möglichkeit, die Bewirtschaftung bereits auf den neuen Grundstücken vorzunehmen. Im Übrigen haben sich die Beteiligten in betriebswirtschaftlicher Hinsicht bereits auf den Besitzübergang in diesem Jahr eingestellt.
Der Ausbau der Kreisstraße K 111 und der Landesstraße L 134 innerhalb der Ortslage Bilzingen wurde nicht rechtzeitig fertiggestellt. Deshalb können dort die neuen Flurstücke nicht gebildet werden. Daher muss der Besitzübergang für die Ortslagenflurstücke bzw. die Ortsrandflächen „Im Kappesgarten“ zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Die materiellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen vor.
Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung einschließlich der Überleitungsbestimmungen liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte bei der örtlichen Verflechtung zahlreicher Altparzellen und Abfindungsgrundstücke zur Folge, dass viele Beteiligte ihre Landabfindung zu den in den Überleitungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkten nicht in Besitz nehmen könnten. Sie sollten möglichst bald die Vorteile der Besitzzusammenlegung ausnutzen und die erforderlichen betrieblichen Umstellungen einleiten können. Die Verzögerung der Besitzübernahme hätte deshalb erhebliche Nachteile für die Beteiligten zur Folge.
Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Vereinfachte Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.
Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO in der gültigen Fassung sind damit gegeben.
Rechtsbehelfsfristen werden mit dieser Veröffentlichung nicht in Gang gesetzt.
Die Rechtsmittelfristen richten sich nach den öffentlichen Bekanntmachungen.
Trier, den 29.08.2019
DLR Mosel, Dienstsitz Trier
Im Auftrag
(Siegel)
gez. Manfred Heinzen |  |